___ und C._____ festgehalten, er sei infolgedessen zu Boden gestürzt und sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen, bis sie von ihm abgelassen und die Flucht ergriffen hätten. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diesen Schuldspruch und macht geltend, nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht in der Tiefgarage gewesen zu sein. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugen nicht zutreffend gewürdigt (Berufungsbegründung S. 1 f.; Plädoyer S. 2 ff.).