1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.