8. 8.1. Dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers wird eine Entschädigung von Fr. 2'406.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Zivil- und Strafklägers zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.