Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - vollumfänglich auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'248.00. 7. 7.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'535.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 7.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).