3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.00 wird abgewiesen.