1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. [berichtigt] 2.2. Die Haft von 1 Tagen (05.11.2022 – 05.11.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.