Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.213 (ST.2024.13; StA.2022.4380) Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2004, von Oberägeri, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Vago, […] Gegenstand Raufhandel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 9. Februar 2024 an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung einer Hauptverhandlung überwiesenem Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 450.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (GA act. 409 ff.). 2. Auf Einsprache hin erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten mit Urteil vom 30. April 2024 was folgt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. [berichtigt] 2.2. Die Haft von 1 Tagen (05.11.2022 – 05.11.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.00 wird abgewiesen. 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 900.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'300.00 -3- Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'535.70 Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 2'406.50 andere Auslagen Fr. 48.00 Total Fr. 10'190.20 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - vollumfänglich auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'248.00. 7. 7.1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'535.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 7.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers wird eine Entschädigung von Fr. 2'406.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Zivil- und Strafklägers zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 11. September 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und ange- messen zu entschädigen (Berufungserklärung S. 2 f.). 2.2. Der Beschuldigte reichte am 17. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine (kurze) Berufungsbegründung ein. 2.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen der Zeugen B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ sowie des Privatklägers G._____ und des Beschuldigten fand am 9. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass G._____ am 4. November 2022 zwischen 22.00 und 23.00 Uhr gemeinsam mit einer grösseren Anzahl seiner Kollegen nach Bremgarten gekommen sei, um dort einen Vorfall von Halloween, bei welchem jemand sein Auto mit Eiern beworfen hatte, zu klären. Gegen 23.00 Uhr sei er von B._____ zu einem Gespräch unter vier Augen in die Tiefgarage neben der UBS-Bankfiliale geführt worden. G._____ sei ihm in der Annahme gefolgt, alleine mit diesem sprechen zu können. B._____ sei vorausgegangen, G._____ hinterher, jedoch seien ihnen noch C._____ und der Beschuldigte in die Tiefgarage gefolgt. C._____ habe die Auseinandersetzung begonnen, indem er G._____ von hinten geschubst habe, woraufhin sich G._____ umgedreht, C._____ gepackt und wegschubst und ihn aufgefordert habe, aufzuhören. Sodann habe B._____ G._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen, gefolgt von Faustschlägen von C._____ und dem Beschuldigten gegen die Kopfregion von G._____. Zudem habe der Beschuldigte mit einem Schläger/Stock mindestens einmal, wahrscheinlich mehrmals, auf den Kopf von G._____ geschlagen. G._____ habe versucht zu fliehen, jedoch hätten ihn der Beschuldigte, B._____ und C._____ fest- gehalten, er sei infolgedessen zu Boden gestürzt und sie hätten weiter auf ihn eingeschlagen, bis sie von ihm abgelassen und die Flucht ergriffen hätten. 2.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diesen Schuldspruch und macht geltend, nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht in der Tiefgarage gewesen zu sein. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Zeugen nicht zutreffend gewürdigt (Berufungsbegründung S. 1 f.; Plädoyer S. 2 ff.). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar macht sich, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körper- -5- verletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich ab- wehrend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schützen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 3.3.1). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b). 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass G._____ am 4. November 2022 mit Kollegen zum Migrolino nach Bremgarten gekommen ist, um die Angelegenheit von Halloween zu klären. Dort angekommen hat er sich zunächst mit diversen Personen unterhalten. Sodann hat B._____ ihn angesprochen und gesagt, er solle zu einem Gespräch unter vier Augen mit in die Tiefgarage kommen. Um ca. 23.00 Uhr ist es in der Tiefgarage l i n k s neben der UBS-Filiale an der Zürcher- strasse in Bremgarten zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. -6- Hierbei haben (mindestens) B._____ und C._____ auf G._____ eingeschlagen, nachdem zunächst von beiden Seiten geschubst worden war. G._____ hat sich bei der tätlichen Auseinandersetzung diverse Verletzungen zugezogen, welche im Gutachten des Spital H._____ vom 11. November 2022 festgehalten worden sind (UA act. 360). So hat er unter anderem eine oberflächliche Verletzung der Kopfschwarte am Scheitel links, eine 0.7 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der sog. Hut- krempenlinie bzw. Durchtrennung der Kopfschwarte, Weichteil- schwellungen und Einblutungen hinter dem linken Ohr, an der Stirn links, am äusseren linken Augenwinkel, über dem linken Jochbogen, an der Vorderseite des rechten Oberarms und am linken Unterarm kleinfingerseitig aufgewiesen. Unbestritten ist auch, dass die Täterschaft schliesslich von G._____ abgelassen und sich fluchtartig vom Tatort entfernt hat. B._____ und C._____ sind mit rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. Dezember 2023 jeweils des Raufhandels schuldig gesprochen worden (UA act. 376 ff. und 380 ff.). Das Strafverfahren gegen G._____ wegen Raufhandels wurde mit Einstellungs- verfügung vom 5. Februar 2024 rechtskräftig eingestellt, da er sich lediglich verteidigt habe (Art. 133 Abs. 2 StGB, UA act. 395.1). Umstritten bleiben somit die Anwesenheit und Beteiligung des Beschuldigten bei der tätlichen Auseinandersetzung sowie seine Handlungen dabei, insbesondere auch die Frage, ob er mit einem Schläger oder Stock auf G._____ eingeschlagen hat. 2.5. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G._____ und die weiteren Beweismittel mit der Vorinstanz davon aus, dass es zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, an welcher sich der Beschuldigte aktiv und unter Einsatz eines Schlagwerk- zeugs beteiligt hat. 2.5.1. G._____ wurde mehrfach einvernommen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde er erneut einlässlich zur Sache befragt. Das Ober- gericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck seines Aussage- verhaltens und seiner Persönlichkeit gewinnen. Die Aussagen von G._____ sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich, weshalb das Obergericht darauf abstellt. Den Ablauf des Vorfalls hat er stets gleichbleibend geschildert und insbesondere betont, dass der Beschuldigte beim Raufhandel dabei gewesen sei. Er hatte jeweils angegeben, dass er davon ausgegangen sei, B._____ wolle mit ihm alleine -7- sprechen und dass er nur deshalb mit ihm in die Tiefgarage gegangen sei. Jedoch seien dann C._____ und mit etwas Abstand der Beschuldigte in die Tiefgarage gekommen. C._____ habe ihn von hinten geschubst, woraufhin er diesen gepackt und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Daraufhin hätten B._____ und C._____ mit Fäusten auf ihn eingeschlagen, wobei der erste Schlag von B._____ gekommen sei. Der Beschuldigte habe dann mit einem Stock mehrmals auf seinen Kopf eingeschlagen. Er habe versucht, weg- zurennen, jedoch hätten die drei ihn festgehalten und weiterhin auf ihn ein- geschlagen und hätten, erst als er am Boden gelegen habe von ihm abgelassen und seien davongerannt. Den Stock beschrieb er als hellbraun, ca. einen halben Meter lang, die Schläge damit seien stark gewesen (UA act. 250 ff.; 263 ff., 298 ff., GA act. 446 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Weiter hat G._____ eindrücklich und nachvollziehbar geschildert, dass er den Beschuldigten während der Tat zweifelfrei erkannt hat. Zunächst habe er hinter sich plötzlich C._____ und ca. 3 bis 4 Meter hinter diesem den Beschuldigten mit einem «Baseballschläger» respektive einem Stock in der Hand gesehen. Dieser sei etwas weiter weg gestanden und sei dann auf ihn zu gerannt (UA act. 265 f., GA act. 448, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4). Während der Schlägerei hätten die Schläger für einen Moment aufgehört, auf ihn einzuschlagen, sodass sich der Beschuldigte und er direkt angeschaut hätten. Daraus erhellt, dass G._____ den Beschuldigten auch aus nächster Nähe hat sehen können. Er habe ihn dann mit Namen angeschrien und gefragt, wieso er dies mache, der Beschuldigte habe hierauf kein Wort gesagt, sondern nur geschlagen (UA act. 251 ff., 263 ff., GA act. 446, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). G._____ gab weiter an, mit dem Beschuldigten bis zur Oberstufe zur Schule gegangen zu sein und früher gut mit ihm befreundet gewesen zu sein, er habe ihn seit über 10 Jahren gekannt und habe ihn auf keinen Fall verwechselt (UA act. 299 ff., GA act. 448). Anlässlich der Berufungs- verhandlung hat er auf entsprechende Frage hin ohne zu zögern und mit Blickkontakt zum Beschuldigten ausgesagt, dass es zu 100 % der im Gerichtssaal anwesende Beschuldigte gewesen sei, der ihn geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb G._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er sich – nach übereinstimmenden Aussagen – vor diesem Vorfall nicht in einem persönlichen Streit mit diesem befunden hatte. Mithin erhellt nicht, weshalb er den Beschuldigten nebst B._____ und C._____, die ihre Beteiligung am Raufhandel zugestanden haben und auch rechtskräftig verurteilt worden sind, der aktiven Beteiligung beschuldigten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. -8- Insgesamt erscheinen die Aussagen über die Beteilung des Beschuldigten am Raufhandel als sehr glaubhaft, wobei eine Verwechslung hinsichtlich der Person des Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen aus- geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat denn auch bereits gegenüber der Patrouille der Kantonspolizei Aargau, welche um 23.05 Uhr alarmiert worden ist und sodann unmittelbar an den Tatort ausgerückt ist, bereits bei seiner Erstaussage am Tatort geschildert, dass namentlich B._____ und der Beschuldigte, A._____, an der Schlägerei beteiligt gewesen seien, woraufhin diese an ihren Wohnorten angehalten und inhaftiert worden sind. C._____ konnte er demgegenüber nicht namentlich benennen und dieser wurde erst in der Folge als Täter identifiziert (UA act. 202). Die Unmittelbarkeit der Benennung des Beschuldigten als Täter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage von G._____, dass der Beschuldigte beteiligt gewesen ist. 2.5.2. G._____ hat schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, dass er mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Die dabei erlittenen Verletzungen seien dadurch entstanden, dass er mit dem Gesicht am Boden gelegen habe und die Schläge dadurch vermehrt auf den Hinterkopf erfolgt seien. Zudem hat er Hämatome an der linken Gesichtshälfte aufgewiesen, welche gemäss seinen Angaben mit den geschilderten Faustschlägen in Verbindung zu bringen seien (UA act. 251). Im Gutachten des Spital H._____ vom 11. November 2022 wird bestätigt, dass die Verletzungen im Einklang mit den Aussagen von G._____ stehen. Mehrheitlich liessen sich diese zwanglos durch Schläge mit der flachen bzw. zur Faust geballten Hand erklären, die Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel links könne aufgrund der Lage oberhalb der sog. Hutkrempenlinie sowie den wundmorphologischen Feststellungen plausibel mit einem Schlag mit einem stabförmigen Gegenstand erklärt werden (zum Ganzen: UA act. 360 ff.). Es liegt damit nahe, dass ein solcher Gegenstand entsprechend den Aussagen von G._____ eingesetzt worden ist. Das dokumentierte Verletzungsbild spricht augenscheinlich für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Entgegen dem Beschuldigten spricht der Umstand, dass G._____ nicht am ganzen Körper Hämatome aufgewiesen hat, nicht gegen die Glaub- haftigkeit des von G._____ geschilderten Tatablaufs, wonach er auch gegen den Oberkörper getreten worden sei, fand die tätliche Auseinander- setzung doch abends im November statt und hat G._____ entsprechend dicke Kleidung getragen, welche ihm einen gewissen Schutz gegen die Schläge verliehen haben dürfte. Ohnehin lässt das Fehlen von Hämatomen am Oberkörper nicht den Schluss zu, es habe deshalb keine – von G._____ von Anfang an geschilderten – Schläge gegen seine Kopfregion gegeben, sind die entsprechenden Verletzungen doch dokumentiert. -9- 2.5.3. Die glaubhaften Aussagen von G._____, die mit den ärztlichen Befunden übereinstimmen, stehen, was die Beteiligung des Beschuldigten betrifft, sodann im Einklang mit den Aussagen des im Tatzeitpunkt beim Migrolino anwesenden Zeugen E._____. Er hatte in seiner ersten Einvernahme vom 12. Mai 2023 ausgeführt, dass B._____ G._____ aufgefordert habe, gemeinsam mit diesem unter vier Augen in der Tiefgarage zu sprechen. B._____ und G._____ seien dann zu zweit nach unten zur Tiefgarage gelaufen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mutmasslich einen Baseballschläger oder anderen Schläger aus einem geparkten Cabriolet rausgeholt und sich in die Hose gesteckt. Der Beschuldigte und C._____ seien dann mit etwas Abstand in die Tief- garage hinterhergelaufen. Ein paar Minuten später seien der Beschuldigte, C._____ und B._____ hintereinander die Treppe von der Tiefgarage hochgelaufen und in Richtung Bahnhof gegangen. Der Beschuldigte habe keinen Schläger mehr in der Hand gehabt, als er die Treppe hoch- gekommen sei bzw. habe er keinen mehr gesehen. Er selbst sei dann in die Tiefgarage gegangen und habe G._____ blutverschmiert aufgefunden (UA act. 316 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er seine Aussagen weitgehend wiederholt. Allerdings hat er neu angegeben, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte in die Tiefgarage gegangen sei, er habe vorgängig auch keinen Schläger gesehen. Vielmehr habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit einem Schläger in der Hand die Treppe hochgekommen sei, bzw. den Schläger nachträglich in seiner Hose verstaut habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Seine Aussagen sind damit was den Schläger betrifft, inkonstant und weisen einen Widerspruch auf. Dieser ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, zumal Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten sind und die letzte Einvernahme von E._____ über zwei Jahre her ist und der Vorfall fast drei Jahre her ist und E._____ selbst nicht direkt in die Schlägerei verwickelt war. Entscheidend ist, dass er auch anlässlich der Berufungsverhandlung zweifelsfrei hat angeben können, einen Schläger gesehen zu haben und gesehen zu haben, dass der Beschuldigte aus der Tiefgarage hochgekommen ist, was mit den Aussagen von G._____ übereinstimmt. Die Aussagen von E._____ sind im Übrigen nicht pauschal oder oberflächlich geblieben, vielmehr enthalten seine Aussagen auch Schilderungen von Konversationen und Interaktionen sowie Details, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Namentlich habe B._____, als die drei Beschuldigten die Treppe hochgekommen seien, zu seinen Kollegen gesagt, «Jungs wir müssen weg». Den gesichteten Schläger konnte er detailliert beschreiben, so sei dieser ca. 1.5-A4-Blätter lang und aus Holz gewesen. Er habe sich noch überlegt, dass es ein Schläger aus der Schule Q._____ sein könne. Diese Aussage stellt ein Realkennzeichen dar, da sie einen Gedankengang - 10 - während des Vorfalls wiedergibt, der bei einem völligen Fehlen eines Schlägers in den Geschehnissen nur schwer auszudenken wäre. Die Tatsache, dass er eingeräumt hat, den Schläger entweder beim Runter- gehen des Beschuldigten oder während der Flucht des Beschuldigten aus der Tiefgarage nicht mehr gesehen zu haben, spricht ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Er hätte ebenso gut behaupten können, den Schläger stets beim Beschuldigten gesehen zu haben und den Beschuldigten damit weiter belasten können. Ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist beim Zeugen E._____ nicht auszu- machen. Zwar handelt es sich bei ihm um einen guten Kollegen von G._____ (vgl. UA act. 310). Einen Streit oder eine offene Rechnung mit dem Beschuldigten hatte er nach übereinstimmenden Aussagen aber nicht. Insgesamt bestehen gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von E._____, keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit einem Stock aus Holz in der Tiefgarage gewesen ist, zumal eine Verwechslung auszu- schliessen ist, waren der Zeuge und der Beschuldigte doch bis zur Ober- stufe in einer Klasse (UA act. 310). 2.5.4. Was die Tatbeteiligung des Beschuldigten betrifft, hat sodann der Zeuge F._____ in seiner Einvernahme vom 15. März 2023 angegeben, zur Tatzeit bei der Bushaltestelle beim Parkplatz gestanden und sich mit zwei oder drei Kollegen unterhalten zu haben. Er habe gesehen, wie G._____, B._____ und C._____ – nicht aber der Beschuldigte – die Treppe zur Tiefgarage hinuntergegangen seien. Später habe er gesehen, wie der Beschuldigte die Treppe von der Tiefgarage mit einem Schläger in der Hand hinauf zur Strasse gerannt sei; dies sei gewesen, nachdem G._____ herunter- gegangen sei. Es sei dunkel gewesen, weswegen er den «Schlägel oder Stock» nicht genau beschreiben könne. Er habe nur «etwas schwarzes Langes» in der Hand des Beschuldigten gesehen. Eine Verwechslung scheint ausgeschlossen, hat der Zeuge F._____ den Beschuldigten doch einerseits mit dessen Vornamen, andererseits aufgrund dessen damals auffälliger Frisur («Lockenkopf») identifiziert (UA act. 332 ff., vgl. Aussage des Beschuldigten zu seiner Frisur Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). Dass F._____ seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht wiederholt hat, steht dem Beweiswert seiner ersten tatnäheren Aussage nicht entgegen. So konnte er sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern, den Beschuldigten gesehen zu haben, wie er aus der Tiefgarage gekommen sei – in Übereinstimmung zur Erstaussage auch nicht, dass der Beschuldigte hinuntergegangen sei – und auch an einen Schläger konnte er sich nicht erinnern. Angesprochen auf diesen Widerspruch hat er angegeben, dass er kein gutes Gedächtnis habe und wenn er es in der ersten Einvernahme so ausgesagt habe, sei es auch so gewesen, wie er - 11 - es dort geschildert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 ff.). Auch hier lassen sich Widersprüche durch den zeitlichen Ablauf erklären, zumal die erste Einvernahme über zwei Jahre her ist und F._____ selbst nicht an der Schlägerei beteiligt war. Deutlich wird jedoch auch, dass sich die Annahme einer Absprache mit G._____, bei dem es sich um einen guten Kollegen handle (UA act. 329), nicht aufdrängt, andernfalls die Aussagen von F._____ anders ausgefallen wären. 2.5.5. Dagegen vermögen die Aussagen des Beschuldigten, dass er sich zur Tatzeit nicht in der Tiefgarage aufgehalten und sich nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe, insgesamt nicht zu überzeugen. Zwar hat er von Anfang an konstant bestritten, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben und am fraglichen Abend überhaupt einen Schlagstock mitgeführt zu haben. Auffällig erscheint jedoch sein in anderen Punkten nicht konstantes Aussageverhalten. Namentlich hat er verschiedene Angaben dazu gemacht, wer bzw. wie viele Personen in die Tiefgarage gegangen seien. So hatte er teilweise ausgeführt, es seien «viele» Leute gewesen (UA act. 237), teilweise wusste er nicht, wer es gewesen sei bzw. wolle es nicht sagen, es seien drei oder vier Personen gewesen (UA act. 238). Später hat er jedoch ausgeführt G._____ sei mit B._____ und C._____ in die Tiefgarage gegangen (UA act. 241), eine vierte Person sei nicht dabei gewesen (GA act. 450 ff.) und anlässlich der Berufungs- verhandlung hat er angegeben, es seien mit G._____ nur zwei oder drei Personen gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Weiter hatte der Beschuldigte zunächst angegeben, er sei nicht in der Tiefgarage gewesen, sondern bei den Parkplätzen beim Migrolino geblieben und habe geraucht (UA act. 237 ff.). Auffälligerweise hat er erst ab seiner Einvernahme vom 28. Juni 2023 erwähnt, dabei mit seinem Kollegen D._____ zusammen gewesen zu sein, wobei sie sich die ganze Zeit im Tatzeitraum im Blickfeld gehabt hätten und nachher gemeinsam mit zwei Frauen weitergezogen seien (UA act. 298 ff.). Würde es tatsächlich der Wahrheit entsprechen, dass er und D._____ sich trotz der Vielzahl der beim Migrolino anwesenden Personen nie aus den Augen verloren hätten, auch nicht für kurze Zeit, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bereits in seiner ersten ausführlichen Einvernahme zu seiner Entlastung erwähnt hätte. Dies legt den Verdacht einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____, welcher ein guter Kollege von ihm ist, nahe. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungs- verhandlung – anders als der Zeuge D._____ (siehe unten) – denn auch eingeräumt, sich mit verschiedenen Kollegen unterhalten zu haben und dass man sich dabei nicht die ganze Zeit im Blick behalten könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). - 12 - 2.5.6. D._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge ein- vernommen. Seine Aussage, dass sich der Beschuldigte zu 100 % die ganze Zeit oben beim Migrolino aufgehalten habe und sich nie in die Tief- garage begeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.), erscheint insgesamt jedoch nicht glaubhaft. In seiner Einvernahme vom 28. Juni 2023 hat er ausweichende und wider- sprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob er den Beschuldigten während der Tatzeit immer im Blick gehabt habe, wie dies der Beschuldigte ab seiner zweiten Einvernahme angegeben hatte. D._____ hat hierzu ausgeführt, er sei die ganze Zeit beim Beschuldigten gewesen, er sei aber manchmal wieder an einem anderen Ort gewesen, es sei ein Kommen und ein Gehen gewesen. Er hat weiter bestätigt, dass es auch Momente gegeben habe, in denen er den Beschuldigten nicht mehr gesehen und kurz aus den Augen verloren habe, dies seien aber maximal zwei Minuten gewesen. Als dem Zeugen sodann vorgehalten worden ist, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, G._____ in der Tiefgarage tätlich angegangen zu haben, sagte er in Relativierung seiner vorherigen Aussage aus, dass dieser Vorwurf nicht stimmen könne und der Beschuldigte immer bei ihm oben gewesen sei. Er selbst sei zwar auch manchmal irgendwo anders gewesen, habe den Beschuldigten aber immer oben gesehen bzw. ihn eigentlich immer gesehen (UA act. 349 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung hat er dies bestätigt und namentlich angegeben, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte weg gewesen sei, er habe ihn zwar nicht durchgehend, aber ca. alle 30 Sekunden im Blick gehabt. Er sei 100 % sicher, dass der Beschuldigte nicht unten gewesen sei. Allerdings konnte er namentlich bereits nicht beantworten, ob einer von ihnen sich einmal zum Urinieren, Zigarettenholen usw. entfernt habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 17 ff.). Wie er den Beschuldigten gemäss diesen Aussagen somit die ganze Zeit über im Blick gehabt haben will, ist aufgrund der Viel- zahl beim Migrolino anwesender Personen und den mit verschiedenen Kollegen geführten Gesprächen nicht nachvollziehbar und wird so nicht einmal vom Beschuldigten behauptet (siehe oben). D._____ ist ein guter Kollege des Beschuldigten, mit dem er regelmässig etwas unternimmt; so hatten sie an besagtem Abend auch ein Doppeldate geplant (UA act. 346, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Mithin ist ein Motiv, dem Beschuldigten quasi ein Alibi zu verschaffen, nicht von der Hand zu weisen. Das Obergericht hatte anlässlich der Berufungs- verhandlung denn auch den Eindruck, dass die Aussagen von D._____ – namentlich, dass er den Beschuldigten alle 30 Sekunden gesehen habe und er zu 100 % sicher sei, dass er die ganze Zeit immer bei ihm beim Migrolino gewesen sei – mit übertriebener Sicherheit, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise jedoch unmöglich vorhanden sein konnte, erfolgt sind. - 13 - Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen D._____ wenig schlüssig und nachvollziehbar und bei einer Gesamtwürdigung unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 2.5.7. Schliesslich vermögen auch die Aussagen von B._____ und C._____, welche beide mit Strafbefehlen wegen Raufhandels rechtskräftig verurteilt worden sind, keine erheblichen Zweifel an den glaubhaften Aussagen von G._____ zu erwecken. Beide hatten in ihren ersten Einvernahmen als beschuldigte Personen eine Auseinandersetzung nur zwischen ihnen und G._____ geschildert. Den Beschuldigten hätten sie an diesem Tag nicht gesehen. Eine Erklärung dafür, wieso G._____ eine Platzwunde am Hinterkopf erlitten hatte, hatten sie nicht (B._____ UA act. 282 ff.; C._____ UA act. 275 ff.). B._____ und C._____ wurden anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen ein- vernommen (BGE 144 IV 97). Auch wenn sie ihre Aussagen im Wesentlichen bestätigt und insbesondere angegeben haben, der Beschuldigte sei zu 100 % nicht in der Tiefgarage gewesen, ist nicht zu verkennen, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Aussagen als Beschuldigte erfolgt sind, wonach sie den Beschuldigten an diesem Tag überhaupt nicht gesehen hätten, also auch nicht beim Migrolino, was vom Bestreben zeugt, den Beschuldigten nicht zu belasten. Ihre Aussagen sind somit mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sich B._____, C._____ und der Beschuldigte kurz zuvor am 10. September 2022 gemeinsam an einem anderen Raufhandel beteiligt hatten (siehe Strafregisterauszug und Beizugsakten des Verfahrens ST.2022.3408; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11 f., 14 f., 32). Mithin haben B._____ und C._____ ihre Aussagen in Kenntnis des früheren Strafverfahrens wegen Raufhandels gemacht. Dies legt nahe, dass B._____ und C._____ als gute Kollegen des Beschuldigten versucht haben, diesen aufgrund der Schwere des vorliegenden Delikts infolge Benutzung des Schlägers/Stocks zu schützen und daher zugunsten des Beschuldigten wahrheitswidrige Aussagen gemacht haben. Hinzu kommt, dass sich in den Akten eine Snapchat- Nachricht vom 5. November 2022, 00.56 Uhr, auf dem Mobiltelefon von B._____ mit dem Inhalt «seg das was ich dir gseit han a de andere wo mit dir sind» findet (UA act. 223), was den Schluss einer Absprache nahelegt. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ in Bezug auf die Beteiligung des Beschuldigten unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 2.6. Zusammenfassend erweisen sich bei einer Gesamtwürdigung die Aussagen von G._____, die im Einklang mit dem Verletzungsbild und den - 14 - Aussagen von E._____ und F._____ stehen, als stimmig, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft. Demgegenüber handelt es sich bei den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen. Seine Aussagen und jene von B._____, C._____ und D._____ zur Beteiligung des Beschuldigten bzw. zum Aufenthalt des Beschuldigten zur Tatzeit sind nicht glaubhaft. Damit ist für das Obergericht mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte am 4. November 2022 an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung in der Tiefgarage beteiligt gewesen ist und daran aktiv mitgewirkt hat, indem er mehrfach mit einem Schläger/Stock auf den Kopf von G._____ eingeschlagen hat. 2.7. Der Beschuldigte hat gestützt auf den erstellen Sachverhalt bei seiner aktiven Beteiligung den Entschluss gefasst bzw. mindestens in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen, womit er den objektiven und subjektive Tat- bestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt hat. G._____ wurde rund zwei Stunden nach der Auseinandersetzung durch Dr. med. I._____ vom Spital H._____ untersucht und seine Verletzungen wurden im Gutachten vom 11. November 2022 dokumentiert (UA act. 358). Die Verletzungen können damit als erstellt gelten. Wie erwähnt hat er unter anderem eine oberflächliche Verletzung der Kopfschwarte am Scheitel links, eine 0.7 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der sog. Hut- krempenlinie bzw. Durchtrennung der Kopfschwarte, Weichteil- schwellungen und Einblutungen hinter dem linken Ohr, an der Stirn links, am äusseren linken Augenwinkel, über dem linken Jochbogen, an der Vorderseite des rechten Oberarms und am linken Unterarm kleinfinger- seitig aufgewiesen. Diese Verletzungen sind zweifelsfrei anlässlich des angeklagten Raufhandels entstanden. Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, wer von den am Raufhandel Beteiligten dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Bei den erlittenen Verletzungen handelt es sich nicht um blosse Tätlichkeiten, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. 2.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sach- verhalt nicht (auch) den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), der versuchten schweren Körper- verletzung oder des Angriffs erfüllt hat. Diese Straftatbestände wurden - 15 - nicht angeklagt und vor Vorinstanz ist nur ein Schuldspruch wegen Rauf- handels ergangen. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das vor- instanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs Ausführungen zur Strafzumessung. Einerseits sei die Tatsache, dass er sich nicht geständig gezeigt habe, im Rahmen der Täterkomponente neutral zu werten. Andererseits sei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten (Plädoyernotizen S. 9). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Tatbestand des Raufhandels sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor (Art. 133 Abs. 1 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Straf- zumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 4. November 2022 ist es in der Tiefgarage bei der UBS-Filiale in Bremgarten zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, B._____, C._____ einerseits und G._____ andererseits gekommen. Anlässlich dieser Auseinandersetzung hat der Beschuldigte G._____ u.a. mit einem Schläger/Stock auf den Kopf geschlagen. Die tätliche Auseinandersetzung war unausgeglichen, nachdem G._____ zahlenmässig und körperlich unterlegen war. Die von der Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel ausgehende Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ist nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Schlägereien - 16 - ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein gefährlicher Gegenstand nämlich der Schläger oder Stock im Spiel war – von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren abstrakten Gefährdung auszugehen. Das Motiv der tätlichen Auseinandersetzung ist auch im Berufungs- verfahren schleierhaft geblieben. Auch wenn G._____ zunächst in Begleitung einiger Personen nach Bremgarten gekommen ist, um die «Geschichte von Halloween» zu klären, war es letztlich doch B._____, der G._____ unter dem Vorwand eines vertraulichen Gesprächs unter vier Augen weg von den weiteren Personen gelockt hat, woraufhin es – nachdem sich zuerst C._____ und dann der Beschuldigte dazu begeben hatten – zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte hat sich vor dem Gang in die Tiefgarage extra mit einem Schläger/Stock ausgestattet, was darauf hindeutet, dass er sich auf eine körperliche Auseinandersetzung eingestellt hat und von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Raufhandel hat sich für den Beschuldigten zudem nicht als unausweichlich aufgedrängt und er hat auch nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt, zumal B._____ und C._____ ohnehin bereits in der Überzahl gewesen sind. Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügt hat, ist erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Die Aus- fällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe ist damit aufgrund des Verschuldens nicht möglich, womit auch die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 6. Oktober 2023 mangels Gleichartigkeit der Strafen entfällt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es jedoch nicht möglich, eine höhere als die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral aus- wirkt (BGE 136 IV 1). Seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat vom 4. November 2022 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- - 17 - Bremgarten vom 6. Juni 2023 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Der im Strafbefehl abgeurteilte Raufhandel hat am 10. September 2022 und somit lediglich wenige Wochen vor dem hier zu beurteilenden Raufhandel stattgefunden, die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hat der Beschuldigte am 2. April 2023 begangen. Dass sich der Beschuldigte nicht vom Strafverfahren hinsichtlich des Rauf- handels vom 10. September 2022 hat beeindrucken lassen, zu dem er erst- mals bereits am 12. September 2022 befragt worden ist, sowie während des vorliegend laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat, zeugt von einer gewissen Ignoranz und Unbekümmertheit, was sich straferhöhend auswirkt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit dieser letzten Tat- begehung vom 2. April 2023 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch seine Beteiligung am Raufhandel konsequent ab- gestritten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Dies wirkt sich neutral aus. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 21-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in Q._____. Gesundheitlich geht es ihm gut. Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Elektroinstallateur absolviert. Aktuell arbeitet er als Elektroinstallateur bei der K._____ AG in R._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30, Vertragsänderung siehe Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente würde sich insgesamt leicht straferhöhend auf die Strafe auswirken. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zuzüglich der Verbindungsbusse sein Bewenden. 3.5. Der vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. - 18 - Da der Beschuldigte – wie ausgeführt – bereits wenige Wochen vor dem hier zu beurteilenden Raufhandel an einem Raufhandel beteiligt gewesen ist und sodann während laufendem Strafverfahren erneut delinquiert hat, sowie auch keine Einsicht oder Reue ersichtlich ist, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Eine Senkung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fällt damit ausser Betracht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt auch eine Erhöhung der Probezeit ausser Betracht, womit es bei einer Probezeit von 3 Jahren bleibt. 3.6. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz aus- gesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 1'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 10 Tage festzusetzen. 4. Die Vorinstanz hat die Zivilklage von G._____ (UA act. 232) gutgeheissen und ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zugesprochen, welche vom Beschuldigten zu bezahlen sei. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung sei abzuweisen. Er begründet dies einzig mit den beantragten Freisprüchen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens würde grundsätzlich kein Grund bestehen, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen er- - 19 - hoben hat und hinsichtlich der Zivilforderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Jedoch handelt es sich beim Tatbestand des Raufhandels, für den der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (siehe dazu oben). Ein solches ist nicht geeignet, eine Genugtuungsforderung zu begründen, zumal lediglich die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt wird, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Beschuldigte adäquat kausal eine Körperverletzung des Geschädigten verursacht hat. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten von G._____ im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR ist somit nicht dargetan, zumal eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Abs. 2 StGB) oder eine versuchte schweren Körper- verletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G._____ nicht angeklagt worden ist und diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgt, welcher allenfalls eine Genugtuungsforderung begründet hätte. Dies ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zur Verhinderung gesetzeswidriger und unbilliger Entscheide zu korrigieren. Die Genugtuungsforderung von G._____ ist damit abzuweisen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig, dass die vorinstanz- liche Genugtuung von Fr. 1'000.00 an G._____ von Amtes wegen aufgehoben wird, wobei es sich um einen untergeordneten Punkt handelt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Hinsichtlich der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung der Genugtuungsforderung ist nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Damit sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung - 20 - zuzüglich einer angemessenen Wegzeit, mit gerundet Fr. 5'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte allfällige Parteikosten für seine Verteidigung vor Einsetzung eines amtlichen Verteidigers selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers G._____, Rechtsanwalt Robert Frauchiger, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'406.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 133 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (5. November 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Zivilklage von G._____ wird abgewiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'248.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'535.70 auszurichten. - 22 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers G._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'406.50 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen