Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten und allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'218.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.