4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).