3.3. Der Beschuldigte setzt sich mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts und der Strafzumessung nicht auseinander. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen, bei denen keine Rechtsverletzungen oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich sind, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).