Die Vorinstanz hat darüber hinaus auch noch miteinbezogen, dass das Radarfoto und das äussere Erscheinungsbild des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht übereinstimmten, was vom Beschuldigten nicht als willkürlich gerügt wird. Vielmehr räumte er bei seiner Einvernahme vom 14. November 2023 ein, dass das Radarfoto Ähnlichkeiten mit seinem Erscheinungsbild habe (act. 34 Ziff. 22). Vor diesem Hintergrund ist daher die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschuldigte sei der Täter, nicht offensichtlich unrichtig.