3.2. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 3) ist mit Blick auf das Eigentum der B._____ AG am fraglichen Fahrzeug und der Stellung des Beschuldigten als deren einziger Verwaltungsrat sowie seinem Aussageverhalten nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände als Indiz für seine Täterschaft gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat darüber hinaus auch noch miteinbezogen, dass das Radarfoto und das äussere Erscheinungsbild des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht übereinstimmten, was vom Beschuldigten nicht als willkürlich gerügt wird.