Bruder oder Cousin habe, der ihm ähnlich sehe, sowie einen Vergleich zwischen dem Radarfoto mit den an der Verhandlung festgestellten äusseren Merkmalen des Beschuldigten, bei dem jeweils kurzgeschnittene Haare, deutliche Geheimratsecken und eine breite, markante Nase auszumachen wären, in die Würdigung mit ein. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe.