3.1. Die Vorinstanz (E. 3) hielt fest, das fragliche Fahrzeug sei auf die B._____ AG zugelassen, deren einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte sei. Diese Haltereigenschaft sei ein Indiz für die Täterschaft. Weiter zog die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, der keine Angaben zum ihm bekannten Täter geben wolle und der nach eigenen Angaben keinen -4-