Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf solche Ausführungen des Beschuldigten nicht eingegangen ist (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 4). Soweit der Beschuldigte ferner unzulässige Anforderungen an die Handlungen des Obergerichts (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 5) stellt, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen. 3. Der Beschuldigte bestreitet, den fraglichen Personenwagen VW mit dem Kennzeichen ZG aaa gelenkt zu haben.