2. Die Vorbringen des Beschuldigten zu seiner Weltanschauung (Geburt als biologischer Mann und unzulässige Zuteilung zu einer amtlichen Person; es sei keine Bestrafung von biologischen Männern im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehen, sondern nur von Personen, welche aus dem Umfeld der Reichsbürger und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen stammen) sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.