3.3. Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Mit Berufung -3-