2. Auf Einsprache hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg mit Urteil vom 15. Mai 2024 die Verurteilung des Beschuldigten wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2024 (Postaufgabe) hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. 3.2. Mit Verfügung vom 12. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.