1. Mit Strafbefehl vom 10. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe. Dies, weil der Beschuldigte am 31. Januar 2023 um 13:19 Uhr auf der Q-Strasse in R._____ mit dem Personenwagen VW (Kennzeichen ZG aaa) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (toleranzbereinigt) um 5 km/h aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit überschritten habe.