Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.212 (ST.2023.185; STA.2023.5724) Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Beringen, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten und allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 10. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe. Dies, weil der Beschuldigte am 31. Januar 2023 um 13:19 Uhr auf der Q-Strasse in R._____ mit dem Personenwagen VW (Kennzeichen ZG aaa) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (toleranzbereinigt) um 5 km/h aus pflichtwidriger Unaufmerksamkeit überschritten habe. 2. Auf Einsprache hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg mit Urteil vom 15. Mai 2024 die Verurteilung des Beschuldigten wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2024 (Postaufgabe) hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. 3.2. Mit Verfügung vom 12. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 26. September 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Mit Berufung -3- kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechts- verletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 2. Die Vorbringen des Beschuldigten zu seiner Weltanschauung (Geburt als biologischer Mann und unzulässige Zuteilung zu einer amtlichen Person; es sei keine Bestrafung von biologischen Männern im Schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehen, sondern nur von Personen, welche aus dem Umfeld der Reichsbürger und ähnlicher Staatsverweigererbewegungen stammen) sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Entsprechend hat auch die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf solche Ausführungen des Beschuldigten nicht eingegangen ist (vgl. Berufungs- begründung S. 3 Ziff. 4). Soweit der Beschuldigte ferner unzulässige Anforderungen an die Handlungen des Obergerichts (Berufungs- begründung S. 3 Ziff. 5) stellt, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen. 3. Der Beschuldigte bestreitet, den fraglichen Personenwagen VW mit dem Kennzeichen ZG aaa gelenkt zu haben. 3.1. Die Vorinstanz (E. 3) hielt fest, das fragliche Fahrzeug sei auf die B._____ AG zugelassen, deren einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte sei. Diese Haltereigenschaft sei ein Indiz für die Täterschaft. Weiter zog die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, der keine Angaben zum ihm bekannten Täter geben wolle und der nach eigenen Angaben keinen -4- Bruder oder Cousin habe, der ihm ähnlich sehe, sowie einen Vergleich zwischen dem Radarfoto mit den an der Verhandlung festgestellten äusseren Merkmalen des Beschuldigten, bei dem jeweils kurzgeschnittene Haare, deutliche Geheimratsecken und eine breite, markante Nase auszumachen wären, in die Würdigung mit ein. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. 3.2. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 3) ist mit Blick auf das Eigentum der B._____ AG am fraglichen Fahrzeug und der Stellung des Beschuldigten als deren einziger Verwaltungsrat sowie seinem Aussageverhalten nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände als Indiz für seine Täterschaft gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat darüber hinaus auch noch miteinbezogen, dass das Radarfoto und das äussere Erscheinungsbild des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht übereinstimmten, was vom Beschuldigten nicht als willkürlich gerügt wird. Vielmehr räumte er bei seiner Einvernahme vom 14. November 2023 ein, dass das Radarfoto Ähnlichkeiten mit seinem Erscheinungsbild habe (act. 34 Ziff. 22). Vor diesem Hintergrund ist daher die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschuldigte sei der Täter, nicht offensichtlich unrichtig. 3.3. Der Beschuldigte setzt sich mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts und der Strafzumessung nicht aus- einander. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen, bei denen keine Rechtsverletzungen oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich sind, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend sind ihm die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung und Entschädigungsfolgen zu korrigieren. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 -5- StPO). Ferner hat er nach dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten und allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'218.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger