3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'970.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. 3.3. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'954.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden der Beschuldigten auferlegt. - 20 -