6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB; - der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.