Die Höhe der den Privatklägern im vorinstanzlichen Verfahren (ohne Rechtsgrundlage) zulasten der Staatskasse zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 7'911.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, den Privatklägern A._____, B._____ und C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'911.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.