5.3. Die vor Vorinstanz noch nicht unentgeltlich vertretenen Privatkläger A._____, B._____ und C._____ haben ausgangsgemäss gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Höhe der den Privatklägern im vorinstanzlichen Verfahren (ohne Rechtsgrundlage) zulasten der Staatskasse zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 7'911.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen.