Die Beschuldigte wird für den angeklagten Sachverhalt schuldig gesprochen, weshalb ihr die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'954.05 vollumfänglich aufzuerlegen sind. Diese Kosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 2'900.00, den Kosten für Gutachten (Blutanalyse und Obduktion) von Fr. 5'573.00, Polizeikosten von Fr. 1'040.00 (§ 17 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und lit. c VKD; vgl. § 29 GebührD) sowie den Standkosten für das beschlagnahmte Fahrzeug von Fr. 3'441.05. - 18 - 5.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).