Die Beschuldigte befindet sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (siehe Vermögen gemäss Steuererklärung, act. 10; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.), weshalb die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung ausgangsgemäss sofort von der Beschuldigten zurückzufordern sind (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.