4.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger A._____, B._____ und C._____ ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten mit gerundet Fr. 3'970.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).