Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 42 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, je mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 42 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 17 -