3.5.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 angemessen.