3.5.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). - 16 - Die Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'416.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten vorzunehmen. Da eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Es resultiert somit ein Tagessatz von gerundet Fr. 120.00.