3.5.3. Die Einsatzstrafe wäre für die fahrlässigen Körperverletzungen zum Nachteil von A._____ und C._____ sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die Asperation kann jedoch unterbleiben, weil die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313). Damit hat es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.