3.5. 3.5.1. Für die fahrlässigen Körperverletzungen gemäss Art. 125 StGB zum Nachteil von B._____, A._____ und C._____ sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. - 15 - 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von B._____ als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden schwerste Straftat festzusetzen.