In Bezug auf ihre Übermüdung zeigte sich die Beschuldigte hingegen nicht geständig, womit sie diesbezüglich auch nicht einsichtig sein kann. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/ 2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen).