3.4. Die Täterkomponente wirkt sich sodann neutral aus. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was jedoch als Normalfall zu gelten hat und sich deshalb nicht zu ihren Gunsten auswirkt (BGE 136 IV 1). Sie hat von Anfang an eingestanden, den Unfall verursacht zu haben. Ein Leugnen wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage jedoch zwecklos gewesen, womit die Strafverfolgung dadurch nicht wesentlich erleichtert worden ist. In Bezug auf ihre Übermüdung zeigte sich die Beschuldigte hingegen nicht geständig, womit sie diesbezüglich auch nicht einsichtig sein kann.