Die Beschuldigte hat diese in objektiv schwerer Weise verletzt, indem sie in derart übermüdetem Zustand gefahren ist, dass sie schliesslich eingeschlafen ist (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 209). Der Beschuldigten wäre es auf der zurückgelegten Strecke sodann ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Fahrt zu unterbrechen, bevor sie aus Übermüdung am Steuer einschläft. Dementsprechend wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Unfall und damit auch den Tod von E._____ zu verhindern.