Ermüdungserscheinungen nicht darauf vertrauen, bis zum Zielort nicht am Steuer einzuschlafen, sondern hätte ihre Fahrt sofort unterbrechen müssen. Ihr Verhalten ist damit als leichtfertig zu bezeichnen. Beim Verbot, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken (Art. 31 Abs. 2 SVG), handelt es sich um eine elementare Verkehrsregel. Die Beschuldigte hat diese in objektiv schwerer Weise verletzt, indem sie in derart übermüdetem Zustand gefahren ist, dass sie schliesslich eingeschlafen ist (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 209).