Die Beschuldigte hat spätestens während der Fahrt Ermüdungserscheinungen wahrgenommen und ist dennoch in übermüdetem Zustand weitergefahren, bis sie am Steuer eingenickt und dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten und mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von B._____ kollidiert ist. Insbesondere als erfahrene Fahrzeuglenkerin (act. 249, 303) durfte die Beschuldigte anhand der wahrgenommenen - 14 -