Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Tötung bereits durch den gegenüber der vorsätzlichen Tötung reduzierten Strafrahmen Rechnung getragen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie schwerwiegend der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann.