Wie zu zeigen sein wird, kommt für die fahrlässige Tötung aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr in Frage, sondern es ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die fahrlässigen Körperverletzungen und das Fahren in fahrunfähigem Zustand bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Strafregisterauszug).