3.2. Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB sowie des Fahrens in - 13 - fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sehen als Sanktion alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).