2.8. Insgesamt hat die Beschuldigte ihre Sorgfaltspflicht gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG verletzt, indem sie ihr Fahrzeug in übermüdetem und damit fahrunfähigem Zustand gelenkt hat, und dadurch den Tod von E._____ und die Körperverletzungen von B._____, A._____ und C._____ verursacht, womit sie sich der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig gemacht hat. Durch das Fahren in übermüdetem Zustand hat die Beschuldigte auch den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG erfüllt. Zwischen Art. 91 SVG und Art. 117 StGB bzw. Art.