Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor dem Unfall Ermüdungserscheinungen wahrgenommen, ihre Übermüdung allerdings unterschätzt hat und in der Hoffnung, wach zu bleiben, dennoch weitergefahren ist. Anhand der obligat auftretenden Ermüdungssymptome war für die Beschuldigte jedoch vorhersehbar, dass sie am Steuer einnicken und infolgedessen einen schweren Verkehrsunfall mit Todesfolge verursachen könnte. Sie durfte nicht darauf vertrauen, am Steuer nicht einzuschlafen, sondern hätte ihre Fahrt beim Auftreten der Ermüdungserscheinungen unterbrechen müssen, - 12 -