Bei einer gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeuglenkerin wie der Beschuldigten kann ein Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a S. 208; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2, 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor dem Unfall Ermüdungserscheinungen wahrgenommen, ihre Übermüdung allerdings unterschätzt hat und in der Hoffnung, wach zu bleiben, dennoch weitergefahren ist.