Da im Rahmen der kardiologischen, neurologischen, schlafmedizinischen und verkehrsmedizinischen Untersuchungen keine medizinische Ursache für einen Sekundenschlaf ausgemacht werden konnte (act. 391 f.), bestehen für das Obergericht unter Würdigung der gesamten Umstände keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte aus Übermüdung am Steuer eingeschlafen ist. Nachdem ein Einschlafen der Beschuldigten rechtsgenügend erwiesen ist, ist der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer Synkope zum Unfallzeitpunkt abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO).