– nicht auf die Feststellung der Unfallursache, sondern einzig die Fahreignung der Beschuldigten gerichtet war. An der Beurteilung einer Synkope als nur theoretische Möglichkeit vermag auch die Aussage der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie im Januar 2024 auf die Knie und Hände gefallen sei, als sie von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Auto gegangen sei, nichts zu ändern, zumal die Beschuldigte dabei nicht ohnmächtig geworden ist und gemäss ihren Aussagen die in der Folge getätigten Untersuchungen (MRI und 24-Stunden-EKG) ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten ergeben haben (act. 477 f.).