- 11 - Dass Prof. Dr. med. H._____ im Rahmen der Fahreignungsabklärung von einem unklaren Bewusstseinsverlust bzw. einer Synkope ausgegangen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich und nachvollziehbar ist, wie er zu diesem Schluss gelangt ist und seine Untersuchung – im Gegensatz zur Untersuchung von Dr. med. I._____ – nicht auf die Feststellung der Unfallursache, sondern einzig die Fahreignung der Beschuldigten gerichtet war.