Wie vorstehend ausgeführt kann auf diese Aussage allerdings nicht abgestellt werden (vgl. E. 2.6.2). Nachdem keine Hinweise auf eine Ablenkung der Beschuldigten bestehen (vgl. vorstehend E. 2.6.1) und im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine objektivierbaren Hinweise auf eine Synkope festgestellt worden sind, handelt es sich bei den Möglichkeiten eines Unfallereignisses ohne vorgängige Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie oder einer Synkope damit nur um theoretische Möglichkeiten, die nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Zweifel an einem Einschlafen der Beschuldigten als Unfallursache zu begründen vermögen.