Zwar kommt Dr. med. I._____ in der Folge zum Schluss, dass sich in Anbetracht der Befunde für ihn die Unfallursache nicht abschliessend klären lasse und sich weder ein Einschlafunfall noch eine Synkope noch ein Unfall ohne vorgängige Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie mit letzter Sicherheit ausschliessen lassen würden (act. 392). Die in Betracht gezogenen Möglichkeiten einer Synkope oder eines Unfalls ohne vorgängige Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie beruhen anhand der Ausführungen von Dr. med. I._____ jedoch nicht auf objektivierbaren medizinischen Hinweisen, sondern auf der Aussage der Beschuldigten, wonach sie nicht müde gewesen sei.