gegeben. Nach Vorliegen der kardiologischen, neurologischen, hausärztlichen und schlafmedizinischen Berichte, in denen eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung verneint wurde, wurde Prof. Dr. med. H._____ vom Strassenverkehrsamt um eine Schlussbeurteilung hinsichtlich der Fahreignung der Beschuldigten gebeten (E-Mail vom 17. August 2022). Im Formular «Ärztlicher Bericht über die Fahreignung» vom 21. August 2022, in dem wiederum als Befund eine Synkope aufgeführt war, bejahte Prof. Dr. med.