Aus dem Gutachten des IRM vom 14. Juni 2022 geht hervor, dass aus forensisch-toxikologischer Sicht keine Hinweise auf eine Fahrunfähigkeit der Beschuldigten infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss im Ereigniszeitpunkt bestehen (act. 43 ff.). Das im Urin der Beschuldigten festgestellte Arzneimittel Metamizol, das die Reaktionsfähigkeit, die Fahrtüchtigkeit und die Fähigkeit Maschinen zu bedienen beeinträchtigen kann, wurde der Beschuldigten nachweislich erst nach dem Unfall im Rahmen der notärztlichen Versorgung verabreicht (act. 53.11).